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Meldepflicht von Honoraren gemäß § 109a und § 109b EStG nicht vergessen!

Unternehmer haben unter Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben, zu beachten. Durch diese Meldungen soll es dem Finanzamt möglich werden, Verbindungen zwischen den Betriebsausgaben des Auftraggebers und den Einnahmen des Auftragnehmers herzustellen.

Meldung von Honoraren an Freie Dienstnehmer, Vortragende, etc. gemäß § 109a EStG

Vergütungen für folgende Arten von Leistungen sind meldepflichtig:

  • Freie Dienstnehmer
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Stiftungsvorstände
  • Aufsichts- und Verwaltungsräte
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in schriftlicher Form bis spätestens 31. Jänner oder in elektronischer Form bis 28. Februar (jeweils des Folgejahres) erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze den Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und das bezahlte Entgelt für jede einzelne Leistung nicht größer als € 450 ist. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.

Beispiel
Erhält ein Vortragender für ein Referat ein Honorar in Höhe von € 600, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Referaten, für die er jeweils € 425 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

Meldung der Überweisung von bestimmten Honorar ins Ausland gemäß § 109b EStG

Von der Meldeverpflichtung betroffen sind Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden:

  1. Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  2. Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Keine Mitteilungspflicht entsteht, 

  1. wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten,
  2. wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  3. bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15% unterliegt. 

Die entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.

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