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Umsatzsteuerfalle UID-Nummer?

Gelangt ein Gegenstand bei Lieferung an einen österreichischen Unternehmer aus dem übrigen EU-Raum nach Österreich, wird dabei ein so genannter innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich durchgeführt. Als Konsequenz hat der österreichische Unternehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu besteuern, kann jedoch, sofern er allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Probleme können sich ergeben, wenn der österreichische Unternehmer den erworbenen Gegenstand nicht nach Österreich, sondern in ein anderes EU-Land liefern lässt und er trotzdem irrtümlicherweise seine österreichische UID-Nummer bekannt gibt.

UID-Nummer als Steuerfalle


Steuerlich wird der innergemeinschaftliche Erwerb immer dort besteuert, wo sich der Gegenstand am Ende der Lieferung tatsächlich befindet. Unabhängig davon erfolgt zusätzlich eine Besteuerung in dem Staat, auf den die bekannt gegebene UID lautet.

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer erwirbt bei einem italienischen Unternehmer Lampen und lässt diese unter Bekanntgabe seiner österreichischen UID direkt an seine Betriebsstätte in Deutschland schicken.
In diesem Fall wird zwar ein Vertrag zwischen einem österreichischen Unternehmer mit einem italienischen Unternehmer über italienische Waren geschlossen, der innergemeinschaftliche Erwerb wird jedoch trotzdem in Deutschland bewirkt, weil sich die Waren am Ende der Lieferung dort befinden . Die Besteuerung in Deutschland richtet sich dann nach dem deutschem Umsatzsteuerrecht, was eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Unternehmers in Deutschland zur Folge haben kann.

Zusätzliche Besteuerung in Österreich


Verwendet der österreichische Unternehmer wie im obigen Beispiel nun trotzdem seine österreichische UID, so wird der innergemeinschaftliche Erwerb zusätzlich in Österreich besteuert, wobei ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die ungewollte doppelte Besteuerung in Österreich kann jedoch berichtigt werden, wenn der österreichische Unternehmer die Erwerbsbesteuerung in Deutschland nachweist.

Zur Vermeidung von (erheblichen) Säumnisfolgen im In- und Ausland empfehlen wir Ihnen, unbedingt vor einer Lieferung mit grenzüberschreitendem Hintergrund die umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie etwa eine allfällige Registrierungspflicht im EU-Ausland im Detail zu prüfen.

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