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Was ist eine „Bauleistung“?

Im Umsatzsteuerrecht schuldet jener Unternehmer, der die Leistung erbringt und die Rechnung stellt, die Umsatzsteuer. Dieser Grundsatz wird jedoch in manchen Fällen durchbrochen. Etwa bei der Erbringung von Bauleistungen, wo nach dem Reverse Charge-System die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.

Da das Umsatzsteuergesetz keine Definition für „Bauleistungen“ enthält, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Auslegung des Begriffs. Ob eine Lieferung eines Gegenstands eine Bauleistung darstellt, hängt laut VwGH davon ab, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut bleibt.

Aktuelles Erkenntnis des VwGH

Der dem aktuellen Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Fall betraf einen Großhändler für Beleuchtungskörper, der den Auftrag hatte, eine große Anzahl von Innenraum-Deckenleuchten zur Ausstattung eines Bürogebäudes zu liefern und zu montieren. Um die Beleuchtungskörper an den dafür vorgesehenen Stellen anbringen zu können, bediente sich der Händler eines Subunternehmers, der die dafür notwendigen Metallschienen an die Betonträger schraubte. Zu klären hatte der VwGH nun, ob die Lieferung der Leuchten, die durch die Montagehandlung mit dem Gebäude verbunden wurden, eine Bauleistung darstellt.

Einkommensteuerliches Verständnis maßgeblich

Laut Umsatzsteuergesetz fallen unter Bauleistungen „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis klar, dass bei der Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt, das einkommensteuerliche Verständnis maßgeblich sei. Aus einkommensteuerlicher Sicht seien Beleuchtungskörper keine Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige Wirtschaftsgüter. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beleuchtungskörper durch die Montage mit dem Gebäude verbunden wird. Für die Einordnung als Bauleistung ist laut VwGH somit wesentlich, ob das betroffene Wirtschaftsgut buchhalterisch selbstständig erfasst oder als Anschaffungskosten des Gebäudes aktiviert wird.
Die Montage der Trageschienen alleine könnte eine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen, jedoch lag laut VwGH im gegenständlichen Fall eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten vor, wodurch die Montage das Schicksal der Hauptleistung teile. Im Ergebnis sah daher der VwGH in der Lieferung der Beleuchtungskörper keine Bauleistung, weshalb auch das Reverse Charge-System nicht zur Anwendung kam.

Fazit
Für die Frage, ob eine Lieferung eines Gegenstands eine Bauleistung darstellt, kommt es darauf an, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut bleibt.

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