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Teilrechnungen und Gewinnrealisierung

Bei längerfristigen Auftragsverhältnissen erfolgt die Leistungsabrechnung häufig nicht erst am Ende des Auftrages. Bereits während des Auftrages werden Teilzahlungen vereinbart. Dies ist etwa bei Bauleistungen eine nicht unübliche Vorgehensweise.

Wenn ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen solche Teilzahlungen vereinnahmt, stellt sich die Frage, wie diese bilanziell zu behandeln sind und wann in der Folge eine Versteuerung zu erfolgen hat.

Ausweis von zukünftigen Gewinnen unzulässig

Im österreichischen Bilanzrecht besteht der strikte Grundsatz, dass zukünftige Gewinne bilanziell nicht ausgewiesen werden dürfen. Auch steuerlich darf ein Gewinn erst erfasst werden, wenn dieser durch einen Umsatz verwirklicht wurde, also die zu Grunde liegende Leistung bereits erbracht worden ist.
Für vereinnahmte Teilzahlungen gilt es daher zu unterscheiden: Wird in einer Teilrechnung über eine noch zu erbringende Leistung (die Vereinbarung könnte etwa in der „schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes“ bestehen) teilweise abgerechnet, stellen die vereinnahmten Beträge keine Erlöse dar, sondern sind bilanziell und steuerlich als erhaltene Anzahlungen zu behandeln.
Eine Erfassung als Erlös und damit eine Gewinnrealisierung kommt hingegen nur dann in Frage, wenn in der Teilrechnung über eine gesondert abgrenzbare und bereits erbrachte Teilleistung abgerechnet wird (z.B. Fertigstellung eines von mehreren herzustellenden Reihenhäusern).

Separate Behandlung in der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer hinsichtlich Anzahlungen auf noch zu erbringende Leistungen entsteht bereits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist. Die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit abgrenzbaren Teilleistungen entsteht hingegen – wie auch bei „normalen“ Rechnungen – bereits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Teilleistung erbracht worden ist (Fälligkeit in beiden Fällen am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats).

Bitte beachten Sie: Im Zusammenhang mit bereits vereinnahmten Anzahlungen ist insbesondere bei der Legung einer Schlussrechnung (Endrechnung) auf eine formal korrekte Rechnungsausstellung zu achten, um eine doppelte Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

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