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Ferialpraktikanten und Steuer – was ist zu beachten?

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. So haben sie etwa Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistung. Ferialarbeitnehmer sind fristgerecht bei der Sozialversicherung anzumelden. Außerdem sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten zu entrichten.

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre sind Schüler oder Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, dabei keiner Arbeitspflicht unterliegen und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen des Betriebes gebunden sind. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich, dennoch sind solche Praktikanten während ihrer Tätigkeit unfallversichert.

Bekommt der Praktikant ein Taschengeld unter der Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31/Monat), ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden, es fallen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1,4% an. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sind die vollen SV-Beiträge abzuführen. Für den Praktikanten/Volontär ist ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen. Das „Taschengeld“ ist bei den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) zu berücksichtigen.

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