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Immobilienertragsteuer durch Aufwendungen reduzierbar?

Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungskonformität der Regelung über das Abzugsverbot bestimmter Aufwendungen im Rahmen von Immobilientransaktionen beantragt.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke in der Regel der 25 %igen Immobilienertragsteuer, wobei mit dieser Neuregelung auch ein umfassendes Abzugsverbot von mit der Veräußerung verbundenen Werbungskosten gesetzlich verankert wurde. Dabei handelt es sich etwa um Rechtsanwaltskosten, Maklerprovisionen, Inserate, Finanzierungskosten, Fremdwährungsverluste, Kosten für Bewertungsgutachten, Gerichtsgebühren etc.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts verstößt die genannte Neuregelung des Werbungskosten-Abzugsverbotes in ihrer aktuellen Form gegen verfassungsrechtliche Vorschriften, weshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt wurde.

Anlassfälle rückwirkend rechtsunwirksam

Sollte der VfGH die Regelung über das Werbungskosten-Abzugsverbot als verfassungswidrig aufheben, wäre die Aufhebung frühestens ab dem Zeitpunkt der Kundmachung wirksam. Bis dahin würde die (verfassungswidrige) Gesetzesstelle unverändert gelten. Die einzige Ausnahme besteht für die so genannten „Anlassfälle“ des VfGH-Verfahrens, für welchen die angefochtene Gesetzesstelle rückwirkend rechtsunwirksam wird.

Um die Regelung über das Werbungskosten-Abzugsverbot rückwirkend zu bekämpfen, ist es daher erforderlich, den eigenen Fall als Anlassfall vor den VfGH zu bringen. Dafür ist es notwendig, dass dieser noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Normprüfungsverfahren (bzw. bei nicht öffentlicher Erledigung vor Beginn der nicht öffentlichen Beratung) beim VfGH anhängig ist. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.

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